Veterinärreferat
Amtstierarzt
Referatsleiter
Dr. Robert GRUBER
Hauptplatz 12, 8940 Liezen
3. Stock, Zimmer Nr. 324
Tel: 03612/2801-260, Fax: 03612/2801-550
E-Mail: bhli@stmk.gv.at
Amtstierarzt
Mag. Wilfried LAUBICHLER
Hauptplatz 12, 8940 Liezen
3. Stock, Zimmer Nr. 326
Tel: 03612/2801-262 Fax: 03612/2801-550
E-Mail: bhli@stmk.gv.at
Sekretariat
Hauptplatz 12, 8940 Liezen
3. Stock, Zimmer Nr. 325
Tel: 03612/2801-261 Fax: 03612/2801-550
E-Mail: bhli@stmk.gv.at
Sachbearbeiterin
Parteienverkehr
Erledigungsdauer:
- Zulassungen nach dem Tiermaterialengesetz
- Tiertransporte, Zulassungen/Befähigungen und Bewilligungen nach dem
Bundestierschutzgesetz - Anzeige für Fleischproduktionsgatter
- Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten: 7 Tage und je nach Bestimmungsland
einzuhaltende Untersuchungsfristen - Bescheinigung für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen: nach Terminvereinbarung
sofort möglich - Antrag auf Zuteilung einer Veterinärkontrollnummer: Erledigung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 3 Wochen - Anmeldung der tierärztlichen Tätigkeit: sofort
- Anmeldung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals: sofort
- Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke: sofort
Ausfuhr
Erforderliche Unterlagen
- vom Bestimmungsland verlangte Bescheinigung (bei diplomatischer Vertretung oder Behörde des Bestimmungslandes anfordern)
- Angabe zu Art, Zahl und Kennzeichnung der zur Ausfuhr bestimmten Tiere/tierischen Produkte
- genaue Angabe des Empfängers und der Bestimmungsadresse
- Zeitpunkt des beabsichtigten Verbringens
Aufgrund der jeweiligen Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes sind allenfalls Untersuchungen und Probennahmen erforderlich (Achtung: teilweise Einhaltung ausgedehnter Fristen notwendig!).
Gebühren
für die Untersuchung und Probenahme unterschiedlich - je nach Art und Umfang der vom Bestimmungsland geforderten Untersuchungen.
Hinweis: Beim Verbringen von tierischen Lebensmitteln aus EU-zugelassenen Betrieben nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist eine Einbindung des Veterinärreferates nicht erforderlich. Die Sendungen müssen lediglich mit Lieferscheinen, auf denen die Kontrollnummer des Betriebes (ovaler Stempel) vermerkt ist, begleitet sein.
Bescheinigungen für den Reiseverkehr mit Hunden und Katzen
Bestimmungen sind je nach Reiseland verschieden (bei diplomatischer Vertretung oder Behörde des Bestimmungslandes anfordern).
Erforderliche Unterlagen (wenn amtstierärztliche Untersuchung des Hundes und Zeugnisausstellung notwendig):
- Impfpass mit Nachweis der Tollwutschutzimpfung (nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 1 Jahr zurückliegend)
- tierärztliche Bestätigung über allenfalls geforderte Zusatzuntersuchungen und Impfungen
- genaue Angabe des Empfängers und der Bestimmungsadresse
- Zeitpunkt des beabsichtigten Verbringens
Gebühren
€ 13,20 Bundesstempelmarke (Amtskasse oder Trafik)
€ 6,50 Verwaltungsabgabe
Antrag auf Zuteilung einer Veterinärkontrollnummer
Für nachfolgende Betriebe werden auf Antrag die für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Veterinärkontrollnummern vergeben: Frischfleischbetriebe (Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Kühlhäuser, Umpackzentren), Verarbeitungsbetriebe, Wildfrischfleischbetriebe, Geflügelfrischfleischbetriebe, Geflügelzuchtbetriebe (Aufzucht- Zucht- Vermehrungsbetriebe, Brütereien), Kaninchenfrischfleischbetriebe, Tierkörperverwertungsbetriebe (Heimtierfutterhersteller, Tierpräparatoren, technische und pharmazeutische Betriebe zur Verarbeitung von tierischem Abfall, Gerbereien, Fettschmelzen, Betriebe zur Verarbeitung von gefährlichen und von wenig gefährlichen Stoffen), Besamungstationen, Embryotransfereinrichtungen; Märkte, Sammelstellen, Einrichtungen, Institute und Zentren für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Ansuchen mit folgenden Mindestangaben: Art und Standort des Betriebes, Name und
Anschrift des Betreibers - Pläne je nach Betriebsart
Aufgrund des Ansuchens erfolgt eine Begutachtung durch den Amtstierarzt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen vergibt das Bundeskanzleramt - Veterinärverwaltung die Veterinärkontrollnummer und veröffentlicht diese in den Amtlichen Veterinärnachrichten.
Anmeldung der tierärztlichen Tätigkeit
Tierärzte sind verpflichtet, sich binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises bei der für den Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Erforderliche Unterlagen
- Tierärzteausweis
- Formblatt
Gebühren - keine
Eröffnung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals
Tierärzte sind verpflichtet, die Eröffnung oder Schließung einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals binnen zwei Wochen der für den Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- formlose Mitteilung
Gebühren - keine