Wasserrechtliche Genehmigungen
Allgemeine Informationen
Das Wasserrechtsgesetz behandelt unter anderem:
- die Rechte und Pflichten von Beteiligten im Bezug auf Oberflächengewässer und Grundwasser
- die Benutzung der Gewässer
- die Abwehr wassergefährdender Maßnahmen und die Pflege der Gewässer
für folgende Vorhaben benötigen Sie eine Bewilligung:
- Wasserentnahmen aus oder Einleitungen in Fließgewässer
- Grundwassernutzungen, die über den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen
- Maßnahmen an Ufern oder innerhalb des Hochwasserabflussbereiches von Fließgewässern
- Ausnutzung der Wasserkraft
- Versickerung von mehr als geringfügig verunreinigten Wässern (z.B. gereinigte Abwässer, Verkehrsflächenentwässerung, etc.)
- Maßnahmen in Grundwasserschongebieten (die Tatbestände sind in den jeweiligen Verordnungen definiert)
- Artesische Brunnen
Darüber hinaus sieht das Wasserrechtsgesetz eine Reihe von Spezialtatbeständen vor.
Einfachere Vorhaben (z.B. Tiefenbohrungen zur Erdwärmegewinnung, Verlängerungen von bestehenden Wasser- bzw. Abwasserleitungen) müssen nur angezeigt werden. In diesem Fall ist die Anlage bewilligt, wenn die Wasserrechtsbehörde nicht binnen drei Monaten ab Anzeige schriftlich mitteilt, dass aufgrund der Berührung von fremden Rechten oder öffentlichen Interessen ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist.
Zuständige Stelle
Beachten Sie, dass für bestimmte Vorhaben das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung) bzw. das Bundesministerium für für Land- und forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.
Verfahrensablauf
Die Anträge sind schriftlich zusammen mit den Unterlagen durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Grundstückes einzubringen, auf welchem die Anlage errichtet werden soll. Persönliche Wasserrechte können auch anderen Personen verliehen werden, wenn die Zustimmung der betroffen Grundstückseigentümerin bzw. des betroffenen Grundstückseigentümers nachgewiesen wird.
Über den Antrag wird eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung (Kommissionierung) durchgeführt.
Im Bewilligungsbescheid wird eine Fertigstellungsfrist festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
Abschließend wird eine neuerliche örtliche Erhebung durchgeführt und die projektgemäße Ausführung überprüft.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer
- Grundbuchmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer sowie Bekanntgabe der Wasser- und Fischereiberechtigten
- Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte
- Bei Wasserbenutzungsanlagen - Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr
- Bei Einbringungen in Gewässer - Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer
- Die erforderlichen von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers.
Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Fällen aufgrund des Umfanges oder der speziellen Ausführung der Anlage zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.
Hinweis: Die Unterlagen sind für Wassernutzungen vierfach, für andere Angelegenheiten zweifach vorzulegen.
Kosten
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Bundesabgaben:
- für Ansuchen und Verhandlungsschrift: je 14,30 Euro
- Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen, maximal jedoch 21,80 Euro
- Kommissionsgebühren: 34 Euro pro angefangene halbe Stunde
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Landesverwaltungsabgabe: diese berechnet sich
nach dem Tarif der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2010
Beispiele:- Wasserentnahme:
- bis 50 m³ täglich: 16,30 Euro
- über 1.000 m³ täglich: 327 Euro
- Einleitungen bis 200 m³ täglich: 43 Euro;
- Schotterentnahme bis 3.000 m³: 65 Euro
- Wasserentnahme:
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).