Akteneinsicht im Parteienverkehr
Gemäß § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 151/1991 in der derzeit geltenden Fassung, können Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Bei elektronischer Aktenführung kann Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht gewährt werden.
Es stehen Ihnen folgende Varianten der Akteneinsicht zur Verfügung.
1) Einsichtnahme im Amt (nach Terminvereinbarung)
a. Einsicht in den Papierakt
b. Einsicht in den elektronischen Akt am Bildschirm des Bearbeiters
c. Einsicht in den ausgedruckten Akt
(Bei Mitnahme der Ausdrucke entstehen Ihnen Kosten für die Anfertigung der Kopien.)
d. Einsicht in eine elektronische PDF-Kopie des Aktes
(auf einem Notebook ohne Zugang zum Landesnetz)
2) Einsichtnahme durch Übersendung
a. Einsicht durch Versendung des ausgedruckten Akten
(Hier entstehen Kosten für die Anfertigung der Kopien.)
b. Einsicht durch Versendung einer elektronischen PDF-Kopie des Aktes
(nur über ADV-Online mit Antragsformular möglich)
Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind von der Akteneinsicht jene Aktenbestandteile ausgenommen, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.