Zusammenkünfte nach § 13 der 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung
§ 13 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung regelt die "Zusammenkünfte" (vorher Veranstaltungen). Diese Bestimmungen treten mit 28.2.2022 außer Kraft
1) Zusammenkünfte OHNE zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind bis zu 50 Teilnehmer:innen zulässig. Einlass nur mit 3G-Nachweis. In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen!
2) Zusammenkünfte MIT ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind bis zu 2.000 Teilnehmer:innen zulässig. Es ist ein 3G-Nachweis beim Einlass vorzuweisen. In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen!
3) Anzeigepflicht/Bewilligungspflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde:
Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmer:innen sind eine Woche vor der Zusammenkunft bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen elektronisch anzuzeigen.
Für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen ist auf elektronischem Wege ein Antrag um eine gesundheitsbehördliche Bewilligung zu stellen.
Auch Fach- und Publikumsmessen sowie Gelegenheitsmärkte gelten als "Zusammenkünfte". Eine Anzeige/Bewilligung ist erforderlich.
Allgemeines:
- Einlass nur nach Vorlage des jeweils entsprechenden NACHWEISES
- Zusammenkünfte dürfen nur zwischen 05:00 Uhr und 24:00 Uhr stattfinden.
- Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Bestimmungen
der Gastronomie (§ 6 Abs. 1-4 und 6 erster Satz der 4.Cov-19-MV). - Der Holiday-Ninja-Pass gilt für Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, als gültiger 2-G-Nachweis (Voraussetzung = serielle Testung wird eingehalten).
1 - ANZEIGE EINER ZUSAMMENKUNFT (ab 51 bis 250 Personen)
Zusammenkünfte mit mehr als 50 bis zu 250 Teilnehmer:innen (Gültig bis 28.2.2022) |
Eine Anzeige ist bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft auf elektronischem Wege einzubringen. |
Haben Sie keine Möglichkeit, das oben angeführte Online-Formular zu verwenden,
können Sie unter Einhaltung der 7-Tages-Frist die Anzeige auch formlos per E-Mail
unter bhli@stmk.gv.at einreichen.
Anzugeben sind:
- Verantwortliche/r mit Kontaktdaten
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
- Zweck der Zusammenkunft (nähere Beschreibung)
- Anzahl der Teilnehmer:innen
Zu beachten ist:
- Einlass nur mit 3-G-Nachweis.
- Der Verantwortliche hat einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen sowie
ein Covid-19-Präventionskonzept zu erstellen. - Geschlossene Gruppen bzw. Gesellschaften gelten unabhängig vom Ort immer als Zusammenkunft.
(Die Regelungen für die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Kundenbereiche,
Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen kommen nicht zur Anwendung.) - Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen zu erheben und
diese nach 28 Tagen wieder zu vernichten (§ 17). - Für Zusammenkünfte zur Religionsausübung gilt diese Verordnung nicht.
2 - ANTRAG UM BEWILLIGUNG EINER ZUSAMMENKUNFT (ab 251 Personen)
Zusammenkünfte mit mehr als |
Eine bescheidmäßige Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen ist erforderlich. |
Haben Sie keine Möglichkeit, den Antrag online einzubringen, besteht in Ausnahmefällen
die Möglichkeit, die Unterlagen auch per E-Mail einzureichen. bhli@stmk.gv.at.
Zu beachten ist:
- Einlass bis 2000 Personen nur mit 3G-Nachweis.
- Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen zu erheben
und diese nach 28 Tagen zu vernichten (§ 17).