Einreise nach Österreich
COVID-19-EINREISEVERORDNUNG
Hier kommen Sie zur Novelle der COVID-19-EINREISEVERORDNUNG, die bis zum 31.10.2021 in Kraft ist. Folgendes ist grundsätzlich zu beachten:
- Länder/Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko:
Personen, die aus Ländern derANLAGE 1 einreisen, müssen beim Grenzübertritt einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3-G) mitführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und binnen 24 Stunden ein Test durchführen zu lassen.
Bei einer Einreise auf dem Luftweg aus Zypern ist am Flughafen ein PCR-Test oder ein ärztliches Zeugnis mitzuführen. Ist dies nicht möglich, ist eine Einreiseregistrierung vorzunehmen. Bis zur Auswertung der PCR-Tests besteht keine Quarantänepflicht. - Virusvariantengebiete und -staaten:
Die Einreise aus diesen Ländern ausANLAGE 2 ist untersagt.
AUSNAHMEN entnehmen Sie der oben angeführten Einreiseverordnung unter § 6 Ziffer 1 bis 17.
Personen, die unter die Ausnahmeregelungen fallen, haben ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Aus dieser kann man sich am fünften Tag nach der Einreise freitesten. - Sonstige Länder:
Einreisende aus Ländern, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 aufscheinen, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Aus dieser kann man sich am fünften Tag nach der Einreise freitesten.
Ausnahmen zu Pkt. 3:
Pendlerverkehr, Vollimmunisierung (länger als 14 Tage), Minderjährige von zwölf bis achtzehn Jahren in Begleitung von vollimmunisierten Erwachsenen, Personen gemäß § 6/1 Z. 4 sowie Z 12-16 der EinreiseVO.
NACHWEIS ÜBER EINE GERINGE EPIDEMIOLOGISCHE GEFAHR
Ärztliche Zeugnisse |
negativ getestet, geimpft, genesen; |
Gültige Testergebnisse | PCR-Test (72 Stunden) oder Antigen-Schnelltest (24 Stunden) von befugten Stellen |
Impfnachweise Elektronischer Impfpass oder gelber Papier-Impfpass |
Zweitimpfung: bis 360 Tage ab Zweitimpfung |
Genesungsnachweise |
Genesungsnachweis |
G r ü n e r P a s s |
Genesungszertifikat |
Minderjährige unter 12 Jahren haben denselben Status wie die mitreisenden Erziehungsberechtigten.
Die Ausnahmegründe sind beim Grenzübertritt "glaubhaft" zu machen.
REGISTRIERUNGSPFLICHT
Für Einreisende aus Ländern der ANLAGE 1 entfällt die Registrierungspflicht bei Vorlage eines 3-G-Nachweises.
Einreisende aus Ländern der ANLAGE 2 und allen sonstigen Ländern, die nicht in Anlage 1 oder 2 aufscheinen, sind verpflichtet, sich ONLINE zu registrieren.
Eine Registrierung ist über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular wie folgt möglich.
Besteht nicht die Möglichkeit, ein Online-Formular zu verwenden, ist beim Grenzübertritt ein ausgefülltes Registrierungsformular in Deutsch oder
Englisch vorzulegen. Bitte halten Sie dieses SORGFÄLTIG und LESBAR ausgefüllt beim Grenzübertritt bereit!